Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die Rangfolge der Erben im Falle des Verzichts auf ein Testament oder einen Erbvertrag. Sie richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und gewährleistet die Versorgung der Familie des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie, dass Kinder und Ehepartner erben.
Die gesetzliche Erbfolge ist in Ordnungen unterteilt, beginnend mit den Kindern und ihren Abkömmlingen als Erben erster Ordnung. Sind keine direkten Nachkommen vorhanden, treten Erben zweiter Ordnung wie Eltern, Geschwister und deren Kinder ein. Dies setzt sich bis zur vierten Ordnung fort, die die Urgroßeltern und ihre Nachkommen umfasst. Ehepartner haben ebenfalls Anspruch auf einen Pflichtteil.
Wer kann Ansprüche auf einen Pflichtteil geltend machen?
Der überlebende Ehegatte sowie Kinder und Kindeskinder des Erblassers haben einen Anspruch auf einen Pfichtteil. Wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind, steht den Eltern des Verstorbenen ein Pflichtteil zu. Das bedeutet, dass die Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die testementarisch festgehaltenen Erben einen Anspruch auf eine Geldzahlung haben. Die Höhe dieser Zahlung entspricht der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
Ein Testament ermöglicht es, die Erbfolge selbst zu bestimmen, unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen bezüglich des Ausschlusses von Pflichtteilsberechtigten.
Quelle: Bundesministerium der Justiz